Ein Frau liest ein Schreiben vom Screening-Programm.

Ukrainische Geflüchtete haben vollen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung

Ukrainische Geflüchtete und die GKV

Aus der Ukraine geflüchtete und in Deutschland registrierte Menschen können seit dem 1. Juni ihre Krankenkasse frei wählen und bekommen eine elektronische Gesundheitskarte. Der Bundesrat hatte einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz am 20. Mai zugestimmt.

Auch im Screening-Programm bedeutet das, dass der GKV-Leistungskatalog auf die ukrainischen geflüchteten Frauen ausgeweitet wird.

Dieser Personenkreis wechselte zum 1. Juni vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in das SGB II bzw. SGB XII. Damit entfällt der beschränkte Leistungskatalog, und Schutzsuchende aus der Ukraine werden wie alle anderen GKV-Versicherten medizinisch versorgt. Der Bund übernimmt die Krankenversicherungsbeiträge über seine Jobcenter.

Falls ukrainische schutzsuchende Frauen noch keiner Krankenkasse angehören, werden sie weiterhin mit Behandlungsausweisen der Kommunen in die Mammographie-Einheiten kommen. Diese Personen erhalten dann Leistungen nach dem AsylbLG. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ändert sich für die Praxen auch die Abrechnungsgrundlage. Solange einer Praxis jedoch noch keine Bestätigung vorliegt, dass der Wechsel in das SGB II bzw. SGB XII stattgefunden hat bzw. es einen neuen Kostenträger gibt, erfolgt die Abrechnung weiter über das AsylbLG.

Zum Start ist damit zu rechnen, dass verhältnismäßig viele ukrainische geflüchtete Frauen ihren Versichertenstatus mit einer Ersatzbescheinigung nachweisen, weil die Krankenkassen wegen der Lieferengpässe bei Mikrochips zum Teil keine elektronischen Gesundheitskarten ausstellen können.